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#PEM Übereinkommen #Neue Ursprungsregeln

Einfachere Ursprungsregeln für Exporteure.

Was ist das PEM- Übereinkommen?

Das regionale Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) ist die wohl meistgenutzte Freihandelszone von Schweizer Exporteuren. Es kommt mindestens zur Anwendung bei Warenexporten in die EU, EFTA, Türkei, westlichen Balkanstaaten und zahlreichen Mittelmeeranreinerstaaten. Seit September 2021 können Schweizer Unternehmen wahlweise von vereinfachten Ursprungskriterien in der sogenannten "PEM-Zone" profitieren. Per 2025 werden die Regeln für einzelne Partner verbindlich.


Mitgliedsländer PAN-EURO-MED
Die Pan-Euro-Mediterrane (PEM) Freihandelszone ist ein komplexes Netzwerk von Freihandelsabkommen. Im zentralen Fokus stehen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA – Schweiz, Island, Norwegen, Liechtenstein) und der Türkei (PAN-Zone) südlichen Mittelmeerländern und dem Gazastreifen (Jordanien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Palästina, Libanon, Israel) und den westlichen Balkanländern und Weitere (Montenegro, Serbien, Nordmazedonien, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Modau, Kosovo, Algerien; Ukraine, Georgien, Färöer).


Nicht alle Mitgliedsländer befürworten den revidierten Text und teilen die Regeln abschliessend. Es sind Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten. Die Zollverwaltung bietet dazu eine Matrix als Übersicht.


Bedeutung für Schweizer Exporteure

Die PEM-Freihandelszone ist besonders bedeutsam für die Festlegung des Präferenziellen Ursprungs. Die ganze Zone wendet dieselben Ursprungsregeln an. Die Ursprungsregeln für den Export in die EU sind daher dieselben wie für den Export nach Marokko. Jedoch sind die Kumulationsmöglichkeiten bisher eingeschränkt bzw. es müssen zwingende Angaben bezüglich Kumulation vorliegen. Sogar den besten Fachprofis tappen diesbezüglich in Fallen, wenn es um Ausnahmen für Waren aus Aluminium, Stahl, Kohle, Lebensmittel, Textilien oder bestimmte Länderkombinationen geht. ZFEB hat sich diesen Herausforderungen gestellt und schafft Überblick.
Revision der Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen): Was sind die Änderungen?
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) wurde revidiert.  Die neuen, modernisierten Ursprungsregeln treten am 1. Januar 2025 in Kraft und sollen flexibler und unternehmensfreundlicher gestaltet sein.


Bis zum 31. Dezember 2024 koexistieren zwei Regelwerke:

  • Das aktuelle PEM-Übereinkommen: Dieses Regelwerk gilt seit 2011 und basiert auf dem Euro-Med Ursprungsprotokoll. Diese Regeln waren lange die einzigen Regeln, die für die Festlegung des präferenziellen Ursprungs entscheidend waren. Diese basieren auf dem EUR-MED System. In diesem System muss beispielsweise gezielt gewählt werden, ob ein EUR 1 oder ein EUR-MED erstellt wird. Dasselbe gilt für Rechnungserklärungen: Auch hier musste entschieden werden, ob man diese nach dem EUR 1-System oder dem EUR-Med-System erstellt. So entsprechen Hinweise bezüglich Kumulation (z.B «no cummulation applied») dem EUR-Med-System und sind nur möglich, wenn sämtliche Vorbelege denselben Hinweis enthalten.
  • Die Übergangsregeln: Zahlreiche Vertragsparteien, darunter die Schweiz, haben die vereinfachten revidierten Regeln bereits bilateral auf vorläufiger Basis eingeführt. Diese waren jedoch nur alternativ anwendbar, was mangels Durchlässigkeit zu Komplikationen in der Anwendung führte, die diese oft verhindert haben. Zum Beispiel konnten nur Ursprungsnachweise verwendet und erstellt werden, die den Hinweis «Transitional Rules» enthielten.

 


Was müssen Sie bis Ende 2024 beachten?

Im Handel mit Partnern, mit denen die Übergangsregeln gelten, können exportierende Unternehmen somit bis Ende 2024 wahlweise die Regeln des aktuellen PEM-Übereinkommens oder die Übergangsregeln anwenden. Falls ein Ausführer in der Lage ist, den präferenziellen Ursprung sowohl nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens als auch nach den Übergangsregeln zu belegen, kann er auch je einen Ursprungsnachweis nach beiden Systemen ausstellen.


Länder, die die Übergangsregeln bisher freiwillig anwenden:
Die Übergangsregeln gelten auf bilateraler Basis mindestens
- mit der EU seit dem 1. September 2021
- innerhalb der EFTA seit dem 1. November 2021
- mit Albanien und Serbien seit dem 1. Januar 2022
- mit Montenegro und Nordmazedonien seit dem 1. April 2022
- mit Bosnien und Herzegowina seit dem 1. September 2023
- mit Georgien seit dem 1. Dezember 2023.


Die untenstehende Grafik «Übersicht der Freihandelsabkommen» vom BAZG gibt ausführlich darüber Auskunft.

Mangelnde Durchlässigkeit
Grundsätzlich sind die Kumulationszonen des PEM-Übereinkommens und der Übergangsregeln als zwei voneinander getrennte Zonen zu betrachteten. So sehen die Übergangsregeln denn auch nicht vor, dass im Rahmen des PEM-Übereinkommens ausgestellte Ursprungsnachweise für die Kumulation im Rahmen der Übergangsregeln verwendet werden können. Ursprungsnachweise von Lieferanten, welche noch nach den Ursprungsregeln des EM-Übereinkommens ausgestellt sind, können demnach nicht für Kumulationszwecke verwendet werden.


Fallbeispiel Durchlässigkeit

Die Export AG erstellt Ursprungsnachweise nach dem bisherigen Abkommen. Von einen Tag auf den anderen erstellt Ihr grösster Lieferant seine Ursprungsnachweise, die die Export AG zur Kumulation im Export benötigt, auf die Übergangsregeln um.

Dies erkennt die Export AG, weil der Ursprungsnachweis des Lieferantenden Hinweis «Transitional Rules» enthalten. Dies bedeutet, dass die Export AG diesen Beleg nicht mehr verwenden darf zur Kumulation, solange sie nicht auch auf die Übergangsregeln umstellt.


Fallbeispiel Übergangsregeln


Ein Exporteur hat die Anweisung von seinem neuen deutschen Kunden erhalten, die Ursprungsnachweise nach den Übergangsregeln zu erstellen. Andere deutsche Kunden wollen die Ursprungsnachweise jedoch noch nach dem herkömmlichen System erstellt haben.


Der Exporteur kann nun eine herkömmliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ein EUR-MED (nach dem alten System) als auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit dem Vermerk "TRANSITIONAL RULES" (nach den Übergangsregeln) ausstellen.


Er muss beide Ursprungsregeln (Listenregeln nach beiden Abkommen) prüfen. Die Unterscheidung darüber, nach welchen Ursprungsregeln die Waren den präferenziellen Ursprung erlangt haben, erfolgt dabei automatisch über die Art des Ursprungsnachweises.


Er kann dabei eine herkömmliche Ursprungserklärung EUR-MED als auch die oben erwähnte neue Ursprungserklärung auf dem gleichen Dokument anbringen. Es müsste jedoch klar ersichtlich sein, welche in dem Dokumentaufgeführten Waren von der herkömmlichen Ursprungserklärung und welche der Ursprungserklärung betroffen sind, falls es sich um Mischsendungen handelt.


Ausnahme für im Inland erstellte Lieferantenerklärungen
Für im Inland ausgestellte Lieferantenerklärungen gilt rückwirkend auf den 1.9.2021unter gewissen Voraussetzungen die Durchlässigkeit. So können im Inland nach den PEM-Regeln ausgestellte Lieferantenerklärungen (erkennbar an fehlendem Vermerk «transitional rules») als gültige Vor-Ursprungsnachweise im Rahmen der Kumulierung oder unverändertem Wiederverkauf bei Anwendung der Übergangsregeln bei der Ausfuhr gelten.


Neue Ursprungsregeln: Was müssen Sie per 2025 beachten?


Ab dem 1. Januar 2025 gilt ausschliesslich das revidierte PEM-Übereinkommen mit geringfügigen Anpassungen. Dies hat der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens am 7.12.23 entschieden. Die Übergangsregeln werden ab diesem Datum in der bisherigen Form nicht mehr anwendbar sein und durch die revidierten Ursprungsregeln ersetzt. Es ist jedoch darauf zu achten, welche Länder das Abkommen wann unterschrieben haben und ob das Abkommen unterschrieben wurde. Dies kann nach wie vor zu komplexen Strukturen führen. Der vorübergehende Charakter wird aufgehoben.


Inhalte der neuen Regeln per 2025 (bzw. der Übergangsregeln)

Die neuen Regeln bringen administrative Vereinfachungen für die Unternehmen mit sich und führen in der Regel zu mehr Präferenzstatus:


  • Streichung des Ursprungsnachweises EUR-MED: Unter den revidierten Regeln wird im Handel mit allen Vertragsparteien nur noch eine Art von Ursprungsnachweis beibehalten (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung).
  • Durchschnittswerte für Berechnungen: Der Ab-Werk-Preis sowie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft können neu anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres berechnet werden. Bisher waren Durchschnittspreise nicht zulässig. Welche Werte dazugehören, sollte jedoch sorgfältig eruiert werden.
  • Erhöhte Werttoleranzen für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft: Die Werttoleranzen wurden für Industrieerzeugnisse von 10 auf 15 Prozent des Ab-Werk-Preises und für Agrarerzeugnisse von 10 auf 15 Prozent des Nettogewichts erhöht.
  • Ausweitung der buchmässigen Trennung auf Zucker: Die buchmässige Trennung wird auf Zucker ausgeweitet, was die Lagerung dieses Produkts vereinfacht.
  • Ersetzung der Regel der unmittelbaren Beförderung durch die Nichtveränderungsregel: Die Regel der unmittelbaren Beförderung wird durch die Nichtveränderungsregel ersetzt, um der Entwicklung der internationalen Logistik Rechnung zu tragen.
  • Vereinfachte Listenregeln für Industrieerzeugnisse: Die Listenregeln für Industrieerzeugnisse wurden generell vereinfacht. Bei Verwendung des Wertkriteriums wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht, wodurch sind eine verbesserte Ursprungslage ergibt.
  • Erweiterung der ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen: Verfahren mit Zellkulturen und industrieller Fermentation wurden zu den ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen hinzugefügt.
  • Anpassungen bei Textilien und Agrarerzeugnissen: Für Textilien kann die Ursprungseigenschaft nun anhand einer grösseren Palette von Verarbeitungsschritten erlangt werden. Bei den Agrarerzeugnissen wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht mehr nach dem Wert, sondern nach dem Gewicht bemessen.
  • Erhöhung des zulässigen Zuckergehalts: Beim Zucker ist nun in einem Produkt ein Gehalt an Drittlandzucker von 40 Prozent gemessen am Gewicht statt wie zuvor 30 Prozent gemessen am Ab-Werk-Preis des Endproduktes zulässig.


Voraussetzung zur Anwendung der neuen Regeln per 2025

Durchlässigkeit
Die Parteien haben im am 7.12.2023 entschieden, die sog. "Durchlässigkeit" einzuführen, damit Firmen, welche die Übergangsregeln anwenden, auch dann kumulieren können, wenn der Lieferant einen Ursprungsnachweis nach den Ursprungsregeln des aktuellen PEM-Übereinkommens ausstellt. Die Schweiz wird nun in der Folge möglichst zeitnah ihre FHA anpassen, insbesondere dasjenige mit der EU.

Bereits vor 2025 soll ein nach den Ursprungsregeln des aktuellen PEM-Übereinkommens ausgestellter Ursprungsnachweis automatisch als ein nach den Übergangsregeln gültiger Ursprungsnachweis angesehen werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:


1) Die Durchlässigkeit ist nur möglich, wenn der Ursprung durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien (oder Bearbeitungen) mit Ursprung in einer PEM-Vertragspartei erworben wird, die die Übergangsregeln anwendet und mit der die Kumulierung möglich ist.


2) Nur Erzeugnisse, für die die Übergangsregeln gleich oder liberaler sind als die Regeln des aktuellen PEM-Übereinkommens, profitieren von der automatischen Durchlässigkeit.


3) Die Durchlässigkeit ist auf folgende Waren beschränkt:

  • a. Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16 des Harmonisierten Systems (HS).
  • b. Industrieerzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des HS.


Die automatische Durchlässigkeit im Rahmen der Übergangsregeln wird mit den verschiedenen PEM-Partnern schrittweise ab Februar 2024 eingeführt. Massgebend ist die Matrix des BAZG.


Länder, die die neuen Ursprungsregeln anwenden

Aktuell ist davon auszugehen, dass mindestens zwischen folgenden Partnern die neuen Ursprungsregeln greifen werden, da diese die Übergangslösung bereits unterzeichnet haben. Die Ablösung erfolgt dabei schrittweise.
- mit der EU
- innerhalb der EFTA
- mit Albanien und Serbien
- mit Montenegro und Nordmazedonien
- mit Bosnien und Herzegowina
- mit Georgien


Zahlreiche Freihandelsabkommen der Schweiz beziehungsweise der EFTA sehen bereits einen dynamischen Link auf das PEM-Übereinkommen (in seiner aktuellen und dann auch revidierten Version) vor, z.B. dasjenige mit der EU. Für diese Abkommen gilt, dass die revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens automatisch per 1. Januar 2025 anwendbar sein werden. Somit muss beispielsweise jedes Unternehmen, das in die EU exportiert, mindestens auf die neuen Regeln umstellen.


Einige Freihandelsabkommen der Schweiz/EFTA, insbesondere mit den mediterranen Partnern wie z.B. Israel, Marokko oder Tunesien, müssen diesbezüglich jedoch noch angepasst werden, da diese aktuell nur das alte Euro-Med Ursprungsprotokoll kennen. Das Ziel wird sein, diese im kommenden Jahr entsprechend zu aktualisieren.
Dabei ist sicherzustellen, dass alle beteiligten Parteien das Abkommen ratifiziert haben, ansonsten ist die Kumulation eingeschränkt.


Welche Länder bereiten Schwierigkeiten?

Verzögerungen mit Marokko, Tunesien und Algerien sind zu erwarten, da diese den Text des revidierten Abkommens noch ablehnen.


Syrien ist gesondert zu betrachten. Bei Stahl, Textilien, Lebensmittel und Aluminium gelten Besonderheiten.
Im zentralen Fokus stehen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA – Schweiz, Island, Norwegen, Liechtenstein) und der Türkei (PAN-Zone) südlichen Mittelmeerländern und dem Gazastreifen (Jordanien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Palästina, Libanon, Israel) und den westlichen Balkanländern und Weitere (Montenegro, Serbien, Nordmazedonien, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Modau, Kosovo, Algerien; Ukraine, Georgien, Färöer).


Besonderheiten

Vollkumulation zwischen den EFTA-Staaten und CEFTA

Die Länder der EFTA und die CEFTA-Vertragsparteien (siehe unsere Grafik) bilden zudem eine einzige Vollkumulationszone, in der es keine Beschränkung hinsichtlich der Vollkumulation bei Waren der Kapitel 50 - 63 gibt. Zu beachten ist jedoch, dass in dieser Zone unter Anwendung der Vollkumulation hergestellte Waren der Kapitel 50 - 63 sich nicht als Ursprungswaren qualifizieren, wenn sie aus dieser Zone ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland nicht auf die Einschränkung hinsichtlich der Kapitel 50-63 verzichtet.

Unternehmen, welche die Vollkumulation anwenden, stellen sowohl für Lieferungen im Inland als auch grenzüberschreitend eine entsprechende Lieferantenerklärung aus. Falls die Ursprungseigenschaft mithilfe der Vollkumulation erworben wird, weist der Lieferant die von ihm vorgenommene Wertschöpfung, welche für sich
genommen nicht ursprungsbegründend ist, somit mittels einer Lieferantenerklärung nach. Neu werden solche Lieferantenerklärungen auch grenzüberschreitend ausgestellt, allerdings nur, wenn die Bedingungen zur Ausstellung eines klassischen Ursprungsnachweises (Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung) nicht erfüllt sind. Ihnen kommt der Status eines präferenziellen Ursprungsnachweises gleich. Es kann auch eine sog. "Langzeit-Lieferantenerklärung" ausgestellt werden, welche eine Gültigkeit bis zu zwei
Jahren haben kann. Den Text der Lieferantenerklärung, welche bei Anwendung der Vollkumulation im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet wird, finden Sie in den Anhängen VI und VII der Übergangsregeln.


Nichtveränderung
In Bezug auf den Transport zwischen den Vertragsparteien wird der Fokus neu auf die Ware und nicht mehr auf den Transportweg gelegt. So können Waren über Drittländer befördert werden, sofern der Importeur nachweisen kann, dass es sich um dieselben wie die aus der Ausfuhrpartei ausgeführten Erzeugnisse handelt. Ursprungswaren müssen im Drittland nach wie vor unter Zollkontrolle stehen und dürfen dort nur so behandelt werden, dass ihr Zustand erhalten bleibt. Jedoch ist es zulässig, Marken, Etiketten, Siegel oder sonstige Dokumentation anzubringen, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen zu gewährleisten. Zudem ist es neu möglich, Sendungen im Durchfuhrland aufzuteilen.


Behörden und Quellen
BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit)
SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft)

Downloads

Das neue PEM Übereinkommen
Das gesamte Abkommen der revidierten Ursprungsregeln
PEM_Neues_Abkommen.pdf (1.1MB)
Das neue PEM Übereinkommen
Das gesamte Abkommen der revidierten Ursprungsregeln
PEM_Neues_Abkommen.pdf (1.1MB)
Übersicht Freihandelsabkommen mit Übergangsregeln
Übersicht der Freihandelsabkommen
uebersicht_der_freihandelsabkommenfuerindustrieprodukte_d.pdf (125.44KB)
Übersicht Freihandelsabkommen mit Übergangsregeln
Übersicht der Freihandelsabkommen
uebersicht_der_freihandelsabkommenfuerindustrieprodukte_d.pdf (125.44KB)
Matrix EURO MED
Kumulationszone Matrix PEM Übereinkommen
matrix_euro-med.pdf (128.54KB)
Matrix EURO MED
Kumulationszone Matrix PEM Übereinkommen
matrix_euro-med.pdf (128.54KB)




Informationsschreiben des BAZG
Information des BAZG zu den neuen Ursprungsregeln in der PEM Zone
regionales_uebereinkommen_ueber_die_pem_praeferenzursprungsregeln Kopie.pdf (90.67KB)
Informationsschreiben des BAZG
Information des BAZG zu den neuen Ursprungsregeln in der PEM Zone
regionales_uebereinkommen_ueber_die_pem_praeferenzursprungsregeln Kopie.pdf (90.67KB)




 

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