Das modernisierte Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den Ländern der Euro-päischen Freihandelszone (EFTA) und der Türkei tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Mit dem modernisierten Abkommen soll der Handel zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei weiter ausgebaut werden. Es ersetzt das bestehende FHA, das seit 1992 in Kraft ist. Hier finden Sie Zugang zum Quellartikel der EZV.
Das Formular EUR 1 CN, das als Ursprungsnachweis für die Ausfuhr aus der Schweiz nach China eingesetzt wird, hat wesentliche Änderungen erfahren. U. a. wurden Rubriken gestrichen und auf der Rückseite optionale Felder umgestellt. Die Limite der Anzahl Warenpositionn wurde erhöht. Arbeiten Sie bitte ab sofort nur noch mit dem neuen Formular. Die wesentlichen Änderungen und Formularvorlage können Sie hier einsehen.
Hier greifen per 1.9.21 neue Ursprungsregeln. Weitere Informationen und Zusammenfassungen finden Sie hier.
Praktisch ist insbesondere die Möglichkeit, neu bei sogenannter Vollkumulation auch grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen zu erstellen anstelle klassischer Ursprungsnachweise. Aufzupassen ist hingegen bei der Kumulation. Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Durchwanden ("Handelsware") und Fertigungsware. Wer bezüglich diesen Neuerungen mehr erfahren will, konsultiert am besten das Merkblatt oder unsere Berater.
Hier greifen per 1.9.21 alternativ neue, revidierte Ursprungsregeln. Das bestehende Abkommen bleibt parallel bestehen. Warum sollten Sie sich daher über die alternativen Regeln informieren?
Die Anwendung der alternativen Regeln ist wesentlich angenehmer und einfacher. So kann zum Beispiel mit einer wesentlich grösseren Wertschöpfungsregel kalkuliert werden. Vorbelege von Lieferanten müssen sich jedoch auf die alternativen Ursprungsregeln beziehen, damit kumuliert werden kann. Es fehlt somit die Durchlässigkeit zwischen dem bestehenden Abkommen und dem neuen Abkommen. Die beiden Abkommen sind daher als zwei voneinander getrennte Zonen zu betrachten. Hier finden Sie Zugang zum Merkblatt. Alternativ können Sie Kontakt mit unseren Beratern aufnehmen.
Ab 1. September 2021 bringt das revidierte Freihandelsabkommen im Warenverkehr der Schweiz mit der EU und weiteren angrenzenden Ländern (sogenannte PEM-Zone) grundlegende Änderungen beim Warenursprung und der entsprechenden Anforderungen an die sogenannte Ursprungskalkulation mit sich.
Das regionale Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) ist die wohl meistgenutzte Freihandelszone von Schweizer Exporteuren. Es kommt zur Anwendung bei Warenexporten in die EU, EFTA, Türkei und zahlreiche Mittelmeeranreinerstaaten. Ab September 2021 können Schweizer Unternehmen (vorbehaltlich des Referendums) wahlweise von vereinfachten Ursprungskriterien in der sogenannten "PEM-Zone" profitieren.
Wir haben für unsere Kunden einen einstündigen Ursprung-Check entwickelt. Im Check-Up erfahren Sie
Fakt: Die neuen Ursprungsregeln ermöglichten Schweizer Exporteuren ganz neue Möglichkeiten, aber auch Auflagen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen folgende Analyse:
Im Februar 2020 hat die Zollbehörde von Dubai eine Anleitung zu bestimmten Änderungen der Anforderungen an die Importdokumentation für Unternehmen, die in Dubai Geschäfte machen, herausgegeben. Gemäß der Ankündigung können Importeure den Warenursprung in der Rechnung deklarieren und müssen kein separates Ursprungszeugnis (COO) mehr vorlegen, es sei denn, der Ursprungsnachweis ist erforderlich, um eine präferenzielle Zollbehandlung im Rahmen eines Freihandelsabkommens (FTA) zu erhalten.
Vor dieser Ankündigung mussten Importeure für jede Warensendung, die nach Dubai eingeführt wurde, ein COO vorlegen. Im Einklang mit seiner Politik zur Erleichterung des Handels wird der Zoll von Dubai den in den Rechnungen angegebenen Ursprung bestimmter Waren als ausreichenden Ursprungsnachweis akzeptieren. Zusätzlich können Importeure bei der Eingabe von Informationen über das Vorhandensein der erforderlichen Dokumente in der Maske für die Einreichung der Deklaration auf "in der Rechnung deklariert" anstelle von "COO" klicken.
Ungeachtet dessen gibt es bestimmte Ausnahmen von dieser Vereinfachung in Fällen, in denen ein Importeur eine Zollbefreiung gemäß den Bestimmungen eines anwendbaren FTAs beantragen möchte. Die Vereinigten Arabischen Emirate sind als Mitgliedsstaat des Golf-Kooperationsrates (GCC) Vertragspartner verschiedener FTAs, wie z.B. der GCC-Zollunion, der Greater Arab Free Trade Area (GAFTA), der European Free Trade Association (EFTA, somit auch der Schweiz) und des GCC-Singapur Abkommen. Um in den Genuss der Zollbefreiungen für importierte Waren zu kommen, die ihren Ursprung jeweils in den Mitgliedsstaaten dieser FTAs haben, muss der Importeur daher weiterhin für jede Sendung potenziell qualifizierter importierter Waren eine separate COO einreichen.
Die vereinfachten Dokumentationsanforderungen, wie sie in der Ankündigung der Dubai Customs vorgesehen sind, tragen wohl ausschliesslich dazu bei, den Verwaltungsaufwand und -kosten von in der GCC-Zone ansässigen Unternehmen im Bereich Ausstellung, Beglaubigung und Aufbewahrung zu reduzieren.