Mittels Ursprungsregeln soll der Ursprung eines Produktes eindeutig zugeordnet werden können. Vereinfacht ausgedrückt wird ein Produkt wie eine Person mit einer Nationalität (=Ursprung) und einem Identitätsausweis (=Ursprungsnachweis) ausgestattet.
«Autonome» Ursprungsregeln werden dort verwendet, wo bei der Warenein- und -ausfuhr spezifische aussenwirtschaftliche Massnahmen angewandt werden (verschiedene Zollansätze für WTO-Mitglieder oder Nichtmitglieder, Antidumping-Massnahmen, Kontingente usw.) oder zum Beispiel für die Exportfinanzierung entsprechende Akkreditivbestimmungen erfüllt werden müssen (SR 946.31 und SR 946.311).
Das SECO legt die Rahmenbedingungen des autonomen Ursprungssystems in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein fest. Die Ursprungszeugnisse werden von den 19 regionalen Handelskammern in der Schweiz und in Liechtenstein beglaubigt.
Im Rahmen der Freihandelsabkommen (FHA) werden bilaterale vertragliche Zollpräferenzen gewährt für Produkte, die vollständig im Gebiet des Vertragsstaats hergestellt oder ausreichend dort verarbeitet werden und die unter das betreffende Abkommen fallen. Daneben gelten im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Schweiz bei der Wareneinfuhr autonome Zollpräferenzen für Produkte aus Ländern, die die Schweiz als Entwicklungsländer anerkennt.
Die Ursprungskriterien, welche die Produkte erfüllen müssen, um Anrecht auf Zollpräferenzen zu haben, sind im Ursprungsprotokoll oder in einem den Ursprung betreffenden Anhang des jeweiligen FHA respektive in der Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (SR 946.39) festgelegt.
Es sind verschiedene Arten von Kumulationen möglich: (i) die bilaterale Kumulation zwischen zwei Partnern eines FHA; (ii) die diagonale Kumulation zwischen drei oder mehr Partnern von FHA mit gleichen Ursprungsregeln; (iii) die Kreuzkumulation zwischen drei oder mehr Partnern von FHA mit unterschiedlichen Ursprungsregeln; und (iv) die Vollkumulation, bei der verschiedene Fabrikationsschritte, die in verschiedenen Teilen einer Freihandelszone erfolgen, zusammengefasst werden.
Dieses Übereinkommen ist in der Schweiz am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Dessen uneingeschränkte Umsetzung und die Anwendung der diagonalen Kumulation, auch in den Balkanstaaten, bedingt jedoch die Anpassung der zwischen den Vertragsparteien bereits bestehenden FHA, um diese mit der PEM-Konvention zu verknüpfen.
Das Übereinkommen hat die Ursprungsregeln der verschiedenen bestehenden FHA in der Zone vereinheitlicht, ohne die Regeln in der Substanz zu verändern. Diese Regeln sind komplex und entsprechen nicht mehr den gegenwärtigen Wertschöpfungsketten in der Produktion. Parallel zur Umsetzung des Übereinkommens haben die Vertragsparteien deshalb mit der entsprechenden Überarbeitung begonnen. Die Schweiz ist dabei stark engagiert und schlägt auf die Bedürfnisse ihrer Industrie abgestimmte Lösungen vor. Aufgrund der zahlreichen Vertragsparteien der PEM-Konvention und ihrer unterschiedlichen Interessen kommen diese Arbeiten jedoch nur langsam voran.
Bis zum 31.12.2020 ändert sich nach dem Brexit in den Bereichen Präferenzabkommen und einseitige Präferenzmaßnahmen der EU nichts. Das heißt konkret:
Bewilligungen/Registrierungen im Bereich Warenursprung und Präferenzen (z. B. Ermächtigte Ausführer) behalten während der Übergangsfrist ebenfalls ihre Gültigkeit.
Der Zoll will Wirtschaftsbeteiligte, Verbände und Behörden über weitere Entwicklungen auf seiner Homepage auf dem Laufenden halten.