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#Listenregeln  #Freihandelsabkommen  #Schweiz

Ursprungsregeln Freihandelsabkommen: Anhand Ursprungskriterien den Präferenziellen Warenursprung berechnen                                                                                     

In der Richtlinie 30 (R-30) der Eidgenössischen Zollverwaltung der Schweiz finden Sie Vorschriften und Informationen zu den Freihandelsabkommen. Im ersten Teil stellt der Zoll Ihnen Erläuterungen und Verfahrensbestimmungen zum präferenziellen Warenursprung im Rahmen von Freihandelsabkommen zur Verfügung. Im zweiten Teil sind wichtige nationale Rechtsgrundlagen aufgeschaltet.

Der dritte Teil enthält den konkreten Wortlaut der einzelnen Abkommensabschnitte. Die tabellarische Darstellung erlaubt es, direkt zum gesuchten Teil des jeweiligen Abkommens (z. B. zu den Listenregeln = Ursprungsregeln) zu navigieren. Ergänzend finden sich darin weitere abkommensspezifische Hinweise und Links auf Entscheide der gemischten Ausschüsse einzelner Abkommen wie z. B. dem gemischten Ausschuss der Schweiz-Europäischen Gemeinschaft. Anhand der unterschiedlichen Hintergrundfarben sehen Sie, ob es sich um Abkommen der EFTA oder der Schweiz (bilateral) handelt.

Nachfolgend steht Ihnen das PDF-File der Listenregeln zu den Freihandelsabkommen zum Download bereit.


Listenregeln Freihandelsabkommen, Ursprungskriterien, R30 Ursprung
In nachfolgenden Dokument finden Sie die Listenregeln Freihandelsabkommen, Ursprungskriterien zu den einzelnen Freihandelsabkommen der Schweiz. Stand: 09/2021 Quelle: www.ezv.admin.ch. Bei Fragen zur Ursprungskalkulation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
R-30_D.pdf (253.06KB)
Listenregeln Freihandelsabkommen, Ursprungskriterien, R30 Ursprung
In nachfolgenden Dokument finden Sie die Listenregeln Freihandelsabkommen, Ursprungskriterien zu den einzelnen Freihandelsabkommen der Schweiz. Stand: 09/2021 Quelle: www.ezv.admin.ch. Bei Fragen zur Ursprungskalkulation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
R-30_D.pdf (253.06KB)

                                                


Update PEM-ÜBEREINKOMMEN 

Leider konnten sich die Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens nicht auf einen Kompromisstext einigen, weshalb das revidierte PEM-Übereinkommen nicht genehmigt werden konnte. Die zahlreichen darin vorgesehenen Vereinfachungen im Warenursprung treten jedoch in Form von alternativen Ursprungsregeln in Kraft in Form einer Übergangslösung. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Bei Fragen diesbezüglich stehen wir beratend zur Verfügung.

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