Wenn Sie in Deutschland über eine EORI-Nummer verfügen und/oder eine UstID-Nr, dann spätestens sind Sie von EU-Zollrechts- und Umsatzsteuerbestimmungen. In diesem Fall ist es nötig, dass Sie auf eine Zollprüfung durch die deutschen Behörden vorbereitet sind. Diese "ticken" durchwegs anders als unsere eher pragmatischen Schweizer Zollkollegen. Wir kennen die Herausforderungen bestens. Mit unserer Team sind wir in der Lage, für Sie folgende Beratungsleistungen nach EU-Zollrecht zu erbringen:
Kontaktieren Sie uns bitte ungeniert direkt, wenn Sie entsprechende Herausforderungen zu bewältigen haben. Wir sind für Sie da und haben bereits zahlreichen Unternehmen erfolgreich durch Zollprüfungen manövriert.
Kürzlich gaben die EU Zollbehörden bekannt, dass die Umsetzung der neuen Exporteur-Definition, die es Nicht-EU-Unternehmen unmöglich macht, als Exporteur aus der EU zu agieren, aufgrund der Covid-19-Situation weiter verschob
Kürzlich gaben die EU Zollbehörden bekannt, dass die Umsetzung der neuen Exporteur-Definition, die es Nicht-EU-Unternehmen unmöglich macht, als Exporteur aus der EU zu agieren, aufgrund der Covid-19-Situation weiter verschoben wird. Wir illustrieren die Ausgangslage am Beispiel der Niederlanden.
Bis auf Weiteres können Nicht-EU-Unternehmen weiterhin als Exporteur aus der EU agieren. Die Verschiebung verschafft international tätigen Unternehmen zusätzliche Zeit, um die notwendigen Anpassungen an ihrer Lieferkette und ihren Systemen vorzunehmen. Nachstehend finden Sie Hinweise zum Hintergrund dieser wichtigen Änderung und zu den Auswirkungen aus zoll-, mehrwertsteuer- und handelsrechtlicher Sicht sowie einige Handlungsempfehlungen.
HINTERGRUND
Am 1. Oktober 2019 gaben zum Beispiel die niederländischen Zollbehörden bekannt, dass Nicht-EU-Unternehmen nach dem 1. Dezember 2019 nicht mehr als "Exporteur" von Waren in Feld 2 der Ausfuhranmeldung angegeben werden dürfen. Dies bedeutet, dass Exporteure für Zollzwecke nur in der EU ansässige Unternehmen mit einer EORI-Nummer sein dürfen. Eine Ausnahme wurde für die Wiederausfuhr von Nicht-Union-Waren gemacht (siehe unten). Zuvor war es Nicht-EU-Unternehmen gestattet, einen indirekten Zollvertreter zu ernennen.
Um den Unternehmen Zeit zur Anpassung ihrer Lieferketten und -systeme zu geben, kündigte der niederländische Zoll am 18. November 2019 eine Anpassung dieses Datums auf den 1. April 2019 an. Nach der jüngsten Ankündigung der niederländischen Zollbehörden wird die ursprünglich auf den 1. April 2020 festgelegte Umsetzungsfrist auf den 15. Tag des Monats verschoben, der auf den Monat folgt, in dem die Maßnahmen bezüglich Covid-19 von der niederländischen Regierung beendet werden. Die derzeitigen Maßnahmen bezüglich Covid-19 sind bis einschließlich 19. Mai 2020 in Kraft.
AUSWIRKUNGEN DER ÄNDERUNG - ZOLL-, MEHRWERTSTEUER- UND HANDELSVORSCHRIFTEN
Nach der Änderung muss eine in der EU ansässige Einheit auf der Ausfuhrzollanmeldung als Ausführer auftreten und mit ihrer EORI-Nummer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung angegeben werden. Nicht-EU-Unternehmen sollten eine in der EU ansässige Einheit (Gruppe) beauftragen, für Zollzwecke als Exporteur für die Ausfuhr von Waren aus der Union zu fungieren. Dabei kann es sich um jede Person handeln, die ihren eingetragenen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine ständige Geschäftsniederlassung im Zollgebiet der Union hat. Eine Betriebsstätte ist definiert als ein fester Geschäftssitz, an dem sowohl die erforderlichen personellen als auch technischen Ressourcen ständig vorhanden sind und über den die zollrelevanten Vorgänge einer Person ganz oder teilweise abgewickelt werden. Alternativ kann eine Bewertung der verwendeten Incoterms in Betracht gezogen werden.
Auf der Grundlage der neuen Definition des Exporteurs können die Parteien vertraglich jede in der EU ansässige Person frei wählen, die als Exporteur tätig werden soll. Bitte beachten Sie, dass die Partei, die vertraglich als Exporteur bestimmt ist, die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfuhranmeldung gegenüber den Zollbehörden übernimmt. Es ist zu beachten, dass Logistikdienstleister (Zollagenten, Schiffsmakler, Spediteure usw.) - im Allgemeinen - aufgrund der (finanziellen) Risiken oft nicht bereit sind, die Rolle des Exporteurs zu übernehmen.
Wie könnte sich dies also auf Nicht-EU-Unternehmen auswirken? Wenn Sie ein Nicht-EU-Unternehmen sind, das im Rahmen des Incoterm EXW (Ex Works) von den Niederlanden aus versendet oder Ausfuhranmeldungen im Namen Ihres Nicht-EU-Unternehmens einreicht (einreichen lassen), das in den Niederlanden nur für die Mehrwertsteuer registriert ist, könnte dies Ihre Lieferkette erheblich beeinträchtigen. Eine mögliche Lösung besteht darin, mit dem EU-Lieferanten zu vereinbaren, das EXW-Incoterm in FCA umzuwandeln. Wenn Sie ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich sind, das aus den Niederlanden exportiert und als Exporteur von Aufzeichnungen aus den Niederlanden tätig ist, könnte sich dies ab dem 1. Januar 2021 (wenn die Übergangsfrist endet und die vollen Auswirkungen von Brexit einsetzen) auf Ihr Unternehmen auswirken.
Re-Export von Nicht-Union-Gütern
Soweit uns bekannt ist, wird die neue Ausführerdefinition nicht für die Wiederausfuhr von Nicht-Union-Gütern gelten. Das bedeutet, dass ein Nicht-EU-Unternehmen weiterhin Exporteur für die Wiederausfuhr von Nicht-Union-Gütern aus den Niederlanden sein kann. Ein Nicht-EU-Unternehmen, das Nicht-Union-Waren (innerhalb oder außerhalb der EU) bezieht, die für den Transit bestimmt sind und in einem Zollfreilager in Rotterdam (Niederlande) gelagert werden, kann weiterhin als Exporteur in Feld 2 der Ausfuhranmeldung genannt werden.
Die EU-Exporteurregelung hat nicht nur zollrechtliche Auswirkungen, auch die Aspekte der Mehrwertsteuer und der EU-Ausfuhrkontrollen für internationale Lieferketten sollten gut berücksichtigt werden.
Mehrwertsteuerbefreiung für Exporte
Aus MwSt.-Gesichtspunkten ist zu beachten, dass, wenn ein nicht in der EU ansässiges (niedergelassenes) Unternehmen Waren aus der EU an einen außerhalb der EU ansässigen Kunden verkauft, das liefernde Unternehmen dennoch die Möglichkeit haben sollte, die MwSt.-Befreiung für das Exportgeschäft (d.h. ein MwSt.-Nullsatz-Export) anzuwenden. Die Tatsache, dass eine in der EU ansässige (Konzern-)Einheit als Exporteur für Zollzwecke fungiert, scheint auf den ersten Blick nicht im Einklang mit der Beantragung einer Mehrwertsteuerbefreiung für den Exportverkauf des nicht in der EU ansässigen (niedergelassenen) Unternehmens zu stehen. Wir stellen jedoch fest, dass die zollrechtliche Definition des Exporteurs und die Zuordnung der umsatzsteuerbefreiten Ausfuhr unterschiedlichen Regelungen folgen und nicht aufeinander abgestimmt sind. Diese Diskrepanz zwischen den Zoll- und Mehrwertsteuerbestimmungen sollte unserer Ansicht nach nicht dazu führen, dass die Mehrwertsteuerbefreiung nicht gewährt wird.
Exportkontrolle
Wer als (zukünftiger) Exporteur auftritt, ist im Falle der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern noch wichtiger. Für die Wiederausfuhr von kontrollierten Dual-Use-Gütern in Länder außerhalb der EU benötigt ein Unternehmen eine Ausfuhrgenehmigung (diese Genehmigungspflicht gilt nicht für Güter im Transit). Eine Ausfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaates erteilt, in dem der Exporteur ansässig ist. Dies bedeutet, dass der Exporteur für Exportkontrollzwecke (auch) nur ein (niedergelassenes) EU-Unternehmen sein kann.
EMPFOHLENE MAßNAHMEN
Nicht in der EU ansässige (niedergelassene) Unternehmen, die aus den Niederlanden exportieren, sollten alternative Wege finden, um einen ununterbrochenen Exportfluss aus der EU zu gewährleisten, einschließlich z.B. der Änderung der Incoterms oder der Gründung einer EU-Rechtspersönlichkeit (oder einer "Betriebsstätte") für Zollzwecke. Insbesondere die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Nicht-EU-Unternehmen können auch erwägen, in der EU ansässige Parteien zu ernennen, die im Wege vertraglicher Vereinbarungen als Exporteur auftreten. Darüber hinaus muss der derzeitige Aufbau und die Programmierung der Ausfuhranmeldungen geändert werden.
Aus Sicht der Mehrwertsteuer sollten Unternehmen ihre Lieferketten überprüfen und die Auswirkungen dieser Änderung auf die Mehrwertsteuerbefreiung für den Export bewerten. Schließlich stellen wir fest, dass andere EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland, Frankreich, Italien, Ungarn, Spanien, Lettland, Litauen und die Tschechische Republik die oben genannte Exporteurdefinition bereits eingeführt oder entsprechende Pläne angekündigt haben. Die oben genannten empfohlenen Maßnahmen gelten auch für andere EU-Mitgliedstaaten.